SPF-Großenritte informiert: Was macht und darf ein Bürgermeister?

Veröffentlicht am 23.06.2025 in Allgemein

Vor zwei Wochen haben wir die Rolle eines 1. Stadtrats beleuchtet. Diese Woche schauen wir, was ein Bürgermeister macht, was er darf und wo seine Grenzen sind.

Die Magistratsverfassung in Hessen, geregelt durch die Hessische Gemeindeordnung (HGO), unterscheidet sich deutlich von der in anderen Bundesländern üblichen Ratsverfassung. Im Zentrum steht eine Gewaltenteilung zwischen drei Organen: Magistrat, Bürgermeister und Stadtverordnetenversammlung (StaVo).

Der Magistrat ist das zentrale Verwaltungsorgan der Stadt. Seine Aufgaben umfassen u.a.:

  • die Ausführung der Beschlüsse der StaVo und die laufende Verwaltung (Haushalt, Bau, Personal),
  • die Rechtsaufsicht über StaVo-Beschlüsse (nicht umsetzbar bei Rechtswidrigkeit),
  • die inhaltliche Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen der StaVo,
  • die rechtliche Vertretung der Stadt (durch den Bürgermeister) sowie
  • eine umfassende Informationspflicht gegenüber der StaVo.

Die Zusammensetzung des Magistrats besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem sowie weiteren haupt- oder ehrenamtlichen Stadträten, die von der StaVo gewählt werden.

Der Bürgermeister übernimmt eine Doppelfunktion: Er ist sowohl Leiter des Magistrats als auch der Verwaltung. Er hat ein Stimmrecht im Magistrat, trifft Entscheidungen jedoch nicht allein, sondern im Kollegium.

Die Stadtverordnetenversammlung (StaVo) ist das höchste beschlussfassende Organ der Kommune und entspricht der kommunalen Legislative. Sie entscheidet über Grundsatzfragen, Satzungen und den Haushalt. Zudem wählt sie den Magistrat und kontrolliert ihn.

Das Verhältnis zwischen den Organen ist geprägt durch funktionale Trennung:

  • Die StaVo beschließt politisch und kontrolliert,
  • der Magistrat setzt um und verwaltet,
  • der Bürgermeister leitet die Verwaltung und verbindet beide Ebenen, hat aber keine Weisungsbefugnis im Kollegium.

Fazit: Die Magistratsverfassung betont eine kollegiale Verwaltung, in der der Bürgermeister „primus inter pares“ im Magistratsgremium ist. Es besteht eine klare Gewaltenteilung mit gegenseitiger Kontrolle, aber ohne hierarchische Dominanz. Die Stadtverordnetenversammlung ist oberstes Gremium und gibt in Form von Beschlüssen Ziele vor, an die der Magistrat gebunden ist. Im Tagesgeschäft kann sie den Magistrat jedoch nicht direkt anweisen, solange dieser sich an deren grundsätzliche Vorgaben hält. Der Magistrat hat bestimmt daher in eigener Verantwortung, ob er einen Weg zur Erfüllung der Stavo-Beschlüsse rechts oder linksherum nimmt.

Kurz: Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt die Richtung – der Magistrat setzt um, der Bürgermeister mit seiner Verwaltung führt sie aus. Direkte Weisungen zu einzelnen Tagesaktionen sind rechtlich nicht vorgesehen.

Welche besonderen Gestaltungsrechte hat in Hessen ein direkt gewählter Bürgermeister?

 

In Hessen wird der Bürgermeister in Städten und den meisten Gemeinden direkt in einer gesonderten Wahl von den Wählern seiner Kommune gewählt. Dennoch gibt ihn diese Direktwahl keine besonderen Rechte, sondern die allgemeine Struktur der kommunalen Selbstverwaltung gilt auch für ihn. Generell gilt in Hessen Folgendes:

 

1. Stadtverordnetenversammlung = oberstes Organ

Die Gemeinde- bzw. Stadtverordnetenversammlung ist das höchste Organ auf kommunaler Ebene. Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen – etwa Haushalt, Satzungen, Grundsatzbeschlüsse – und überwacht die Verwaltung  .

  

2. Magistrat / Bürgermeister = ausführendes Organ

Der Magistrat, geleitet vom Bürgermeister, bereitet Beschlüsse vor und führt sie aus. Dabei ist er an die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung gebunden. Der Bürgermeister ist "Erster unter Gleichen". Er hat die gleiche Stimme wie die von der Stavo gewählten Magistratsmitglieder (Stadträte). Lediglich bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

  

3. Weisungskompetenz der Stavo

Die Stadtverordnetenversammlung erteilt Beschlüsse. Der Magistrat muss diese umsetzen – ihnen also folgen. Das ist keine direkte „Weisung“ im Verwaltungsjargon, aber organisatorisch entspricht es dem, was man darunter versteht: konkret gefasste Beschlüsse müssen befolgt werden  .

 

Keine tagesaktuellen Direktanweisungen
Im Detail regelt die HGO nicht, dass die SVV einzelne Verwaltungsakte oder operative Maßnahmen direkt anweisen darf. Vielmehr gilt: der Magistrat entscheidet eigenständig innerhalb des von der SVV gesetzten Rahmens über Verwaltungshandeln. Eine direkte Tagesanweisung etwa an den Bürgermeister gibt es Formalrechtlich nicht.

 

Fazit zur ursprünglichen Frage:

  • Kann die Stavo dem Magistrat/Bürgermeister Anweisungen geben?
    Ja, im Sinne: Beschlüsse, die verbindlich sind, müssen umgesetzt werden.
  • Kann sie den Bürgermeister per Direktanweisung konkret eingreifen lassen?
    Nein, es gibt kein formales Weisungsrecht etwa zu Einzelmaßnahmen. Der Magistrat agiert autonom im Rahmen der Stavo-Beschlüsse.

 

Kurz: Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt die Richtung – der Magistrat setzt um. Direkte Weisungen zu einzelnen Tagesaktionen sind rechtlich nicht vorgesehen.