Entwurf der neuen Satzung der SPD Großenritte

Veröffentlicht am 24.10.2023 in Ortsverein

Die Mitgliederversammlung der SPD Großenritte wird bei der Mitgliederversammlung am 18. November 2023 eine neue Satzung beschließen. Den Entwurf stellen wir an an dieser Stelle zur Vorbereitung auf die Beschlussfassung vor:

 


        SPD-Ortsverein Großenritte

 

Satzung

Präambel

Die SPD ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit von Mann und Frau und zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen.

§ 1 Tätigkeitsbereich, Name

Der Tätigkeitsbereich des Ortsvereins umfasst das Gebiet des Stadtteils Großenritte der Stadt Baunatal. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Ortsverein Großenritte“, Kurzform „SPD Großenritte“.

§ 2 Umfang der Satzungsautonomie

Diese Satzung regelt die Angelegenheiten des Ortsvereins Großenritte, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes der SPD hierüber keine Vorschriften enthält (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz). Sie darf nicht im Widerspruch zu höherrangigen Satzungen stehen (§ 9 Abs. 2 des Organisationsstatuts der SPD).

§ 3 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins Großenritte sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 Abs. 1 - 4 des Organisationsstatuts der SPD.
  2. Es gilt grundsätzlich das Wohnortprinzip, Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 des Organisationsstatuts möglich. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der Partei sowie an den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Gleichzeitig ist ausdrücklich erwünscht, dass die Mitglieder die Grundsätze der SPD aktiv unterstützen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  5. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste (Beschluss-)Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Abstimmung über Anträge und Wahlvorschläge sowie die Wahl des Vorstandes, der Revisoren/innen und der Delegierten zum Stadtverband, zum Unterkreis, zu Unterbezirksparteitagen und zu Wahlkreis- bzw. Unterbezirks-Delegiertenkonferenzen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Antrags- und Stimmrecht (§ 5 Abs. 1 S. 2 des Organisationsstatuts der SPD). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.
  2. Anträge müssen bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Spätere Anträge (Dringlichkeitsanträge) werden behandelt, wenn sie von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung findet zu variablen Terminen statt, die jeweils mindestens 14 Tage vorher auf der Webseite des Ortsvereins veröffentlicht werden.
  4. Einmal im Jahr ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch eine/einen stellvertretenden Vorsitzenden) mit Angabe der Tagesordnung und - sofern keine andere Frist vorgeschrieben ist - mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt elektronisch vorrangig per E-Mail oder - wenn dies nicht möglich ist bzw. das jeweilige Mitglied dies so wünscht - per Brief.
  6. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung zu ergänzen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 7 Tagen einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder des Ortsvereins dies in Schrift- oder Textform beantragen oder wenn der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen dies mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln entscheidet.
  8. Die zu behandelnden Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden, bzw. bei Dringlichkeitsanträgen von der/dem/den Einbringenden in der Mitgliederversammlung vorgestellt werden.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend und können nur von einer Jahreshauptversammlung aufgehoben werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand, die Revisoren/innen und die Delegierten werden alle zwei Jahre in einer Jahreshauptversammlung gewählt. Später notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Präsidium bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand organisiert und leitet den Ortsverein. Ihm obliegt gemeinsam die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau, der/dem/den stellvertretenden Vorsitzenden in der Anzahl, die in der Wahl-Jahreshauptversammlung festgelegt wird, der/dem Kassierer/in, der/dem Schriftführer/in, der/dem Medienbeauftragten, der/dem Seniorenbeauftragten und einer von der Wahl-Jahreshauptversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern/innen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem/den Vorsitzenden, dem/den stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassierer/in.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen (Doppelspitze). Bei einer Doppelspitze gelten die Regelungen für beide Vorsitzende entsprechend.
  5. Die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt per Einzelwahl. Im Fall einer Doppelspitze erfolgt die Wahl per Listenwahl nach § 8 der Wahlordnung. Eine Einzelwahl nach § 7 der Wahlordnung ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden geändert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten dann entsprechend
  6. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Auf Verlangen von mindestens 3 der Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Der Vorstand tagt in der Regel mitgliederöffentlich. Entscheidungen im Umlaufverfahren (per Mail, telefonisch etc.) sind zulässig. Über die genauen Regeln hat sich der Vorstand zu verständigen.
  7. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich für die ihm übertragenen Aufgaben und die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er muss in jeder Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten und Ideen berichten und den Mitgliedern aufzeigen, wie sie sich individuell und flexibel im Ortsverein engagieren können.
  8. Neumitglieder muss der Vorstand im ersten halben Jahr nach Eintritt über die Struktur und Arbeitsweise des Ortsvereins informieren.

  1. Der Vorstand handelt aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. In dringenden Fällen sind mindestens zwei Personen aus dem Kreis der (stellvertretenden) Vorsitzenden zu einstweiligen organisatorischen Maßnahmen berechtigt. Anschließend müssen sie hierzu kurzfristig die nachträgliche Genehmigung der übrigen Mitglieder des Vorstands einholen.

§ 7 Wahlen

  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt: die/der Vorsitzende(n), die/der stellvertretende(n) Vorsitzende(n), der/die Kassierer(in), der/die Schriftführer(in), die weiteren Mitglieder.
  2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
  3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8 Arbeitskreise

  1. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zu bestimmten Themen Arbeitskreise einsetzen. Das kann zeitlich befristet oder auch dauerhaft angelegt erfolgen.
  2. Die Mitglieder des Ortsvereins werden regemäßig vom Vorstand über die Sitzungstermine des/der Arbeitskreise(s) informiert.
  3. Handelt es sich um einen dauerhaft eingerichteten Arbeitskreis kann dieser nur von einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 9 Delegierte

Die Delegierten des Ortsvereins für die Delegiertenkonferenzen bzw. Parteitage der höheren politischen Ebenen (Wahlkreis, Stadtverband, Unterkreis, Unterbezirk) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Die Delegierten sind nicht weisungsgebunden, sollen sich aber vor Parteitagen mit den Mitgliedern des Ortsvereins austauschen und ein Meinungsbild einholen.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes mindestens zwei Revisoren/innen. Sie

dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter/innen der Partei sein.

  1. Beanstandungen an der Kassenführung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
  2. Die Revisoren/innen berichten auf der Jahreshauptversammlung über die Kassenführung des Ortsvereins und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Transparenz / Verhaltensregeln / Debattenkultur

  1. Es gelten die Verhaltensregeln der SPD für die Wahrnehmung von Ämtern, Funktionen und Mandaten (beschlossen vom Parteivorstand am 17.07.2017). Deshalb müssen Kandidierende vor jeder Wahl gegenüber dem Wahlgremium darauf hinweisen, welche Ämter als Funktions-/Mandatsträger sie derzeit bereits ausüben. Zudem sollen sie offenlegen, ob sie zur Partei oder zu einem Funktions-/Mandatsträger der Partei in einem Dienstverhältnis (angestellt/selbstständig) stehen.
  2. Vorstandsmitglieder, die mehreren Gremien und einer Fraktion angehören, sollen insgesamt maximal zwei Führungspositionen, d.h. Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz, ausüben (Vermeidung von Ämterhäufung).
  3. Die Diskussionen im Ortsverein sind von gegenseitigem Respekt und Toleranz getragen, bei flachen Hierarchien. Wir pflegen ein Führungsverständnis, welches das Zusammenbringen unterschiedlicher Perspektiven ermöglicht und daraus eine gemeinsame sowie gemeinsam getragene Strategie entwickelt. Dabei setzen wir auf das Verständnis einer modernen und lernenden Organisation. Der Vorstand bietet Neumitgliedern an, sich mit einem/r Mentor/in aus dem Ortsverein auszutauschen.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung werden durch die Mitgliederversammlung, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die erstmalige Verabschiedung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (§ 33 Abs. 1 S. 1 BGB).
  2. Alle früheren Satzungen samt ihren Änderungen und Nachträgen sind hiermit außer Kraft gesetzt.
  3. Diese Satzung tritt am 19. November 2023 in Kraft.